Kein Spekulationsgewinn bei Veräußerung einer selbstgenutzten Ferienwohnung

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Gunsten von Zweit- und Ferienwohnungseigentümern entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung einer ausschließlich zur Selbstnutzung dienenden Immobilie nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Grundsätzlich werden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Besteuerung unterworfen. Ausgenommen hiervon sind nur Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. 

Der BFH hatte zu beurteilen, ob bei einer Zweit- oder Ferienwohnung eine »Nutzung zu eigenen Wohnzwecken« vorliegt. Entscheidend hierfür ist, wie der Ausdruck »Nutzung zu eigenen Wohnzwecken« auszulegen ist. In seinem Urteil führt der BFH aus, dass eine »Nutzung zu eigenen Wohnzwecken« lediglich voraussetzt, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Nach Aussage des BFH wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. 

Fazit: Die Veräußerung einer Zweit- oder Ferienwohnung ist auch innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stand.

18.01.2018
Katja Adam

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