Ist die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Mietimmobilie nach der ImmoWertV möglich?

Für die steuerliche Abschreibung muss eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Mietimmobilie erfolgen. Ob zur Unterstützung die ImmoWertV herangezogen werden darf, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.

Wurde für die Anschaffung einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt, muss dieser aufgeteilt werden. Denn die Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig, die Kosten für den Gebäudeanteil allerdings schon. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Aufteilung grundsätzlich die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.7.2021, BGBl I 2021, S. 2805) herangezogen werden kann.

Die ImmoWertV enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Dabei stehen die – nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu wählenden – Wertermittlungsverfahren (Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren) einander gleichwertig gegenüber.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232813

13.02.2023

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