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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an elektronischen Grundaufzeichnungen: Der Countdown läuft

Hierfür hat der Gesetzgeber ein Bündel von Maßnahmen ersonnen. Mit einer Einzelaufzeichnungs- und Belegausgabepflicht soll sichergestellt werden, dass jeder Verkaufsvorgang im Kassensystem erfasst wird. Um eine Manipulation der einmal erfassten Daten zu verhindern, sollen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden, die nachträgliche Änderungen unmöglich macht. Um den Forderungen des Gesetzgebers Nachdruck zu verleihen, sieht die Abgabenordnung künftig einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand mit einer Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro vor. Den Finanzämtern wurde, um die Einhaltung kontrollieren zu können, das Instrument der unangekündigten Kassennachschau an die Hand gegeben.
Einzelaufzeichnungspflicht
Seit dem Tag der Gesetzesverkündung besteht eine gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht. Alle Kassenvorgänge sind laufend zu erfassen und so festzuhalten, dass sie sich in ihrer Entstehung und Entwicklung jederzeit nachvollziehen lassen. Von dieser Verpflichtung sollen sich ausschließlich Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, aus Praktikabilitätsgründen befreien lassen können.
Belegpflicht
Ab dem 1. Januar 2020 besteht eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an Kunden. Eine Pflicht der Kunden zur Mitnahme, wie sie beispielsweise in Italien existiert, besteht hingegen nicht.
Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in elektronischen Aufzeichnungssystemen
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aufweisen.
Diese umfasst drei Bestandteile:
- ein Sicherheitsmodul
- ein Speichermedium
- eine digitale Schnittstelle
Zunächst sorgt das Sicherheitsmodul dafür, dass mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs die Eingaben protokolliert werden. Eine nachträgliche Änderung darf nicht unerkannt möglich sein. Die so dokumentierten Aufzeichnungen werden sodann fälschungssicher auf dem Speichermedium abgelegt. Die Schnittstelle ermöglicht schließlich eine Datenübertragung, beispielsweise für Zwecke der Kassennachschau oder der digitalen Betriebsprüfung.
Meldepflicht
Spätestens am 31. Januar 2020 sind dem zuständigen Finanzamt Art und Umfang der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen mitzuteilen. Darüber hinaus besteht künftig eine Meldepflicht für alle Änderungen in diesem Bereich.
Sanktionen
Um den Neuregelungen Nachdruck zu verleihen, hat der Gesetzgeber einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt. Verstöße gegen die vorbezeichneten Pflichten sollen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.
Kassennachschau
Seit dem 1. Januar 2018 gibt es die Kassennachschau. Diese ermöglicht es den Finanzbehörden, unangemeldete Kontrollen im Betrieb durchzuführen. Hierbei können die Mitarbeiter der Finanzverwaltung Zugriff auf die Dokumentation der Kassen wie auch auf die Daten nehmen. Die Nachschau gilt nicht als Außenprüfung. Erhöhte Rechtssicherheit durch die zwangsweise Aufhebung von Vorbehalten der Nachprüfung oder Eintritt einer Änderungssperre tritt folglich nicht ein.
Aktueller Handlungsbedarf
Aktuell besteht somit Handlungsbedarf im Bereich der zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung. Hier müssten Sie Ihren Kassensystemanbieter mit der Nachrüstung beauftragen, um am 1. Januar 2020 gerüstet zu sein. Aktuell scheint es allerdings so, dass es am Markt (noch) keine zertifizierte Sicherheitseinrichtung gibt.