Energetische Gebäudesanierung: Welche Maßnahmen werden steuerlich nicht mehr gefördert?

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Doch ab diesem Jahr gilt dies nicht mehr für alle Systeme.
Keine steuerliche Förderung für bestimmte energetische Maßnahmen
Durch die »Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung« werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert.
Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt unter anderem voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.
Begünstigte Maßnahmen sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der »Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung« geregelt.