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Dienstwagen: Garagenkosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehbar

Im Urteilsfall parkte der Kläger das ihm überlassene Fahrzeug in seiner eigenen Garage. Ein schriftlicher Vertrag über die Notwendigkeit, den Firmen-Pkw in einer Garage abzustellen, bestand nicht. Lediglich mündlich hatte der Kläger dies mit seinem Arbeitgeber vereinbart, was dieser auch bescheinigte. Der Arbeitnehmer berücksichtigte die angefallenen Garagenkosten in Höhe von ca. 1.500 Euro als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab. Auch die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Als Begründung führten die Finanzrichter aus, dass generell notwendige Kfz-Kosten, welche der Arbeitnehmer selbst getragen hat, den geldwerten Vorteil mindern. Jedoch ist dahingehend eine arbeitsvertragliche Klausel erforderlich. Die freiwillige Unterbringung des Pkw in einer Garage ohne vertragliche Klausel lässt dagegen keinen Werbungskostenabzug zu.