Doreen Rieck
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Fast 40 Prozent aller Ehen scheitern. Eine Scheidung kann mit sehr hohen Kosten verbunden sein. Anwalts- und Gerichtskosten können schnell in die Tausende gehen. Bis zum Jahr 2012 konnten Scheidungskosten oftmals steuerlich geltend gemacht werden. Durch eine Gesetzesänderung wurden dem steuerlichen Abzug ab dem Jahr 2013 jedoch Steine in den Weg gelegt.
Laut dem Einkommensteuergesetz sind ab 2013 Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Scheidungskosten aufgrund der Gesetzesregelung ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden können. Ein Steuerpflichtiger erbringe die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
In der Vergangenheit hatten mehrere Finanzgerichte entschieden, dass Scheidungskosten weiterhin absetzbar seien, da es für einen Steuerpflichtigen grundsätzlich existentiell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Diese Auffassung teilt der BFH nicht. Zwar kann das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens bedeuten, jedoch ist dies nicht mit der Bedrohung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage gleichzusetzen.
Mit der Neuregelung im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst aufschließen wollen.
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