Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium

Ob Ausbildung oder Hochschulstudium – bis zu einem gewissen Alter steht auch jungen Erwachsenen Kindergeld zu. Doch gerade bei einem Studium sind Beginn und Abschluss nicht klar datiert. Was bedeutet das für den Kindergeldanspruch?

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage beantwortet, wann ein Hochschulstudium beginnt und wann es beendet ist.

Kindergeld im Studium: Beginn und Ende des Anspruchs

Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen. Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ist, so der Bundesfinanzhof, der Ausbildung selbst nicht gleichzusetzen.

Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein.

Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind …

  • jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können.
  • entweder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Abschlussnoten erhalten hat oder

Für den Kindergeldanspruch ist entscheidend, welches dieser Ereignisse früher eingetreten ist.

Ein weiterführender Hinweis

Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich.

Ausgenommen sind hier nur folgende Fälle:

  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,

Quelle: BFH-Urteil vom 7.7.2021, Az. III R 40/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224820; BFH, PM Nr. 33/21 vom 23.9.2021

15.12.2021

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