Peggy Eichhorn
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Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung begründet die Steuererklärungspflicht. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder …
durch öffentliche Bekanntmachung vom 30. März 2022 (BStBl 2022 I S. 205) zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 aufgefordert. Diese Erklärungen sind dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Oktober 2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln.
Die teilweise von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichenden Länder fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur entsprechenden Erklärungsabgabe auf. Dazu gehören:
In einigen Bundesländern werden die Steuerpflichtigen auch direkt angeschrieben. Hierbei wird von einigen Ländern auf die Erklärungsabgabe für unverändert vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz verzichtet (zum Beispiel in Niedersachsen).
Sind Sie Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke, sind Sie daher verpflichtet, für jedes Ihrer Grundstücke eine solche Feststellungserklärung abzugeben. Wir möchten Ihnen natürlich auch in dieser Situation mit Rat und Tat zur Seite stehen. Gern übernehmen wir für Sie die Erstellung und Übermittlung der Erklärung an das zuständige Finanzamt. Sprechen Sie dafür einfach Ihren persönlichen Berater an.
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