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Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30. Juni 2020 zu weiteren Fragen zu positionieren.
Eine Vereinfachung gilt für Voraus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent angewandt wird.